FAQ
Nützliche Informationen, Fragen und Antworten
Hilfreiche Antworten auf Ihre Fragen
Bei einem Haftpflichtschaden (unverschuldeter Unfall) haben Sie als Fahrzeughalter die freie Wahl, welchen Gutachter Sie mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges beauftragen.
Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung zur Erstellung eines Kostenvoranschlags durch eine Werkstatt oder zur Begutachtung des Fahrzeuges durch den versicherungseigenen Gutachter verleiten. Die Bemühungen der Versicherung, Ihnen zu „helfen“, dienen lediglich der Schadenminderung und werden nicht in Ihrem Interesse erfolgen.
Bei einem Kaskoschaden (eigenverschuldet) obliegt die Wahl des Sachverständigen der Versicherungsgesellschaft.
Üblicherweise ist eine Terminvergabe innerhalb der nächsten 24 Stunden möglich. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch oder über WhatsApp und wir sprechen einen zeitnahen Termin ab.
Die Dauer der Besichtigung ist abhängig von dem Umfang des eingetretenen Schadens, in der Regel kann jedoch von etwa 30 Minuten ausgegangen werden.
Der Gutachter steht Ihnen beim Besichtigungstermin so lange zur Verfügung, bis Ihre Fragen vollständig und detailliert beantwortet wurden. Sollten nach der Fahrzeugbesichtigung weitere Fragen oder Unklarheiten aufkommen, können Sie uns diesbezüglich gerne telefonisch kontaktieren.
Den Ort der Begutachtung können Sie frei wählen, ob bei Ihnen Zuhause, am Arbeitsplatz, in der Werkstatt Ihres Vertrauens oder auch auf dem Sicherstellungsgelände des Abschleppunternehmens. Sie teilen uns bei der Terminabsprache den gewünschten Besichtigungsort mit und wir kommen mit entsprechender Ausrüstung dorthin.
In der Regel werden die Gutachten innerhalb von 24 Stunden fertiggestellt. Voraussetzung ist, dass alle Daten vollständig sind und es sich um einen Reparaturschaden handelt. Sollte es sich um einen Schaden mit Anstoß am Rad handeln oder die Reparaturkosten 50% des Fahrzeugwertes überschreiten, ist aufgrund des zu ermittelnden Restwertes von einer Fertigstellung binnen 48 Stunden auszugehen.
Gerne übersenden wir Ihnen das Gutachten sofort nach Fertigstellung per E-Mail.
Die Auszahlung der Reparaturkosten anstelle einer Reparatur ist selbstverständlich möglich. Dabei spricht man von einer „fiktiven Abrechnung“, bei welcher die Nettoreparaturkosten ausgezahlt werden.
Auch der ggf. angefallene merkantile Minderwert des Fahrzeuges ist von der regulierenden Versicherung auszuzahlen, selbst wenn keine Reparatur beabsichtigt ist.
Sollte Ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten haben, erhalten Sie von der Versicherung die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Ob Sie das Fahrzeug behalten wollen oder es für das verbindliche Restwertgebot abgeben, ist Ihre eigene Entscheidung.
Die Ermittlung einer merkantilen Wertminderung ist Bestandteil des Gutachtens. Die Wertminderung ist eine durch den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu leistende Zahlung, da Ihr Fahrzeug durch den Schaden auch nach der Reparatur einen geringeren Verkaufspreis erzielen würde.
Die ermittelte Wertminderung ist auch bei einer fiktiven Abrechnung an den Geschädigten zu zahlen.
Ob bei Ihrem Fahrzeug unfallbedingt eine merkantile Wertminderung anfällt, ist abhängig von mehreren Faktoren. Leider ist es üblich, dass Versicherungen die Meinung vertreten, dem Geschädigten würde die Auszahlung einer Wertminderung auf Grund einer erhöhten Laufleistung oder des Fahrzeugalters nicht zustehen. Diese Meinung wurde bereits durch Gerichtsurteile widerlegt.
Auch bei einer Teilschuld ist es in der Regel ratsam, ein Gutachten erstellen zu lassen.
Nehmen Sie telefonisch Kontakt mit uns auf, damit wir Ihre Fragen beantworten können. Auch bezüglich der Gutachtenkosten wird sich eine Lösung finden, welche Ihren Vorstellungen entspricht!
In Fällen der Teilschuld ist es empfehlenswert, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, da die Versicherungen in diesen Fällen sehr zahlungsunwillig und prozessfreudig sind.
Die Kosten für ein Schadengutachten richten sich nach der Schadenhöhe und setzen sich zusammen aus dem Grundhonorar des Sachverständigen, Nebenkosten und ggf. anfallenden Zusatzkosten. Die konkreten Kosten für ein Gutachten lassen sich erst nach der Fertigstellung des Gutachtens errechnen.
Im Falle eines unverschuldeten Unfalls sind die Gutachtenkosten durch die regulierungspflichtige Versicherung bzw. den Schädiger zu übernehmen, da es sich bei dem Gutachten um einen Teil des Gesamtschadens handelt.
Die Frage, ob Sie einen Kostenvoranschlag oder ein Gutachten für die Regulierung mit der gegnerischen Versicherung benötigen, erübrigt sich in der Regel bereits mit Ermittlung der Reparaturkosten.
Ein Kostenvoranschlag wird lediglich bei sehr geringfügigen Beschädigungen zur korrekten Anspruchsermittlung ausreichen. Hierbei wird keine merkantile Wertminderung berechnet, weder Angaben über den Wiederbeschaffungswert sowie den Restwert des Fahrzeuges gemacht und viele weitere relevante Faktoren bleiben unberücksichtigt. Ein Kostenvoranschlag umfasst lediglich eine Reparaturkostenkalkulation und eine geringfügige Bilddokumentation, sodass dessen Aussagekraft entsprechend gering ist.
Ein Gutachten hingegen dient neben der Reparaturkostenermittlung als Beweissicherung und als Berechnungsgrundlage für alle mit dem Schadenereignis zusammenhängenden relevanten Faktoren und Werte. Ein durch uns angefertigtes Gutachten umfasst in der Regel über 25 Seiten und wird allgemeinverständlich und informativ verfasst.
Ja, das Einschalten eines Rechtsanwalts ist bei einem Haftpflichtschaden in jedem Fall zu empfehlen. Sollten Sie noch keinen Anwalt haben, können wir Ihnen gerne einen Kontakt vermitteln. Die Vollmachten für die von uns empfohlenen Anwälte bringen wir selbstverständlich zum Besichtigungstermin Ihres Fahrzeuges mit, sodass wir das Gutachten inklusive aller erforderlichen Dokumente sofort an Ihren Anwalt weiterleiten können, um eine schnellstmögliche Regulierung zu gewährleisten.
Eine Rechtsschutzversicherung ist Ihrerseits nicht von Nöten, die Kosten für Ihren Rechtsanwalt muss die gegnerische Versicherung tragen, da es sich bei diesen Kosten um einen Teil des Gesamtschadens handelt.
Die Kosten für einen Rechtsanwalt müssen von der gegnerischen Versicherung übernommen werden, da sie Teil des Gesamtschadens sind. Eine Rechtsschutzversicherung ist nicht erforderlich.
Warum wir Ihnen empfehlen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen:
Die gegnerische Versicherung wird Ihnen mitteilen, dass Sie den Schaden ohne weitere Probleme regulieren wird. Sie werden einen Leihwagen angeboten bekommen und die Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Versicherers wird für Sie organisiert werden. Dieser „freundliche Service“ dient nur dem Ziel, den Schaden möglichst gering zu halten, dies geschieht auf Ihre Kosten!
Viele Geschädigte denken, dass Sie die Kosten eines Rechtsanwalts für die Versicherung „einsparen“ können. Dies ist jedoch ein grober Fehler. Die Versicherungen beschäftigen eine Vielzahl an Juristen; wollen Sie diesen wirklich ohne entsprechenden Rechtsbeistand gegenüberstehen? Mit der Einschaltung eines Rechtsanwalts sorgen Sie lediglich dafür, bei der Durchsetzung Ihrer Forderung nicht benachteiligt zu sein.
Da die Versicherungen versuchen, die berechtigten (!) Forderungen des Geschädigten zu kürzen, ist die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts dringend anzuraten.
Ohne juristischen Beistand sind die Ergebnisse der Schadenregulierung häufig unbefriedigend.
Vorgenommene Kürzungen durch Versicherer sind leider an der Tagesordnung.
In den meisten Fällen sind diese jedoch nicht zu rechtfertigen. Sollte eine Kürzung seitens der Versicherung unternommen werden, kontaktieren Sie zeitnah Ihren Rechtsanwalt, dieser wird Ihnen in Zusammenarbeit mit dem Sachverständigen weiterhelfen.
Eine Nutzungsausfallentschädigung steht Ihnen zu, wenn Sie das Fahrzeug reparieren lassen und für die Dauer der Reparatur auf einen Leihwagen verzichten. Auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden steht Ihnen für die Zeit, in welcher Sie Ihr Fahrzeug nicht nutzen können, eine Nutzungsausfallentschädigung zu, wenn Sie keinen Leihwagen in Anspruch nehmen.
Ihr Rechtsanwalt kümmert sich um die Geltendmachung Ihrer Nutzungsausfallentschädigung.
Lassen Sie sich nicht von der gegnerischen Versicherung auf eine ihrer „Partnerwerkstätten“ verweisen, da diese in der Regel nur auf Grund der niedrigen Stundenverrechnungssätze gewählt werden, wobei die Qualität der Reparatur hier nicht im Vordergrund steht.
Sie haben als Geschädigter grundsätzlich die freie Wahl, wo und ob Sie ihr Fahrzeug reparieren lassen.
Von einem „Bagatellschaden“ ist die Rede, wenn die zur fachgerechten Reparatur aufzuwendenden Kosten unter ca. 700,- bis 750,-€ liegen. Häufig sind Laien der Meinung, es handele sich bei einer Beschädigung um einen Bagatellschaden, nur selten entspricht dies aber der Realität.
Auch bei kleinen Schäden muss die Schadenhöhe korrekt ermittelt werden, sodass Ihnen kein Nachteil aus dem Schadenfall entsteht. Wenn durch den Sachverständigen festgestellt wird, dass der eingetretene Schaden die Erstellung eines Gutachtens nicht rechtfertigt, können wir Ihnen gerne einen Kostenvoranschlag über den Schaden erstellen. Die anfallenden Kosten hierfür übernimmt die gegnerische Versicherung.
Gerne können Sie uns vorab per WhatsApp ein Foto des Schadens schicken. Wir werden Sie umgehend über die von uns empfohlene weitere Vorgehensweise informieren.
Auch bei einem kleinen Schaden haben Sie die Möglichkeit, einen Sachverständigen zur Ermittlung der korrekten Schadenhöhe hinzuzuziehen. Der Sachverständige entscheidet in diesem Fall während der Reparaturkostenkalkulation, ob lediglich ein Kostenvoranschlag oder ein Gutachten über den entstandenen Schaden erstellt wird.
Ein Gutachten ist ab einer Schadenhöhe von etwa 750,-€ und bei Fahrzeugen mit einem geringeren Wert immer gerechtfertigt. Sollten die Reparaturkosten diesen Betrag nicht erreichen, wird der Sachverständige einen Kostenvoranschlag erstellen.
Auch bei Beschädigungen an Ihrem Fahrzeug, welche nicht durch einen Verkehrsunfall entstanden sind, wird die Höhe Ihres Anspruches gegenüber dem Schädiger bzw. dessen allgemeiner Haftpflichtversicherung durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag ermittelt.
Nein, bei Kaskoschäden ist der Versicherer „Herr des Geschehens“, der in diesem Fall zuständige Sachverständige wird dementsprechend durch den Versicherer beauftragt.
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